Allgemeine Geschäftsbedingungen Lehmann Bauelemente GmbH & Co KG (AGB)
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unserenVertragspartnern. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Sie gelten nachrangig gegenüber spezielleren Vereinbarungen zwischen den Parteien.
(2) Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Sie beruhen auf den Vorgaben des Käufers und stehen unter Vorbehalt in Bezug auf die tatsächliche und technische Machbarkeit.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Als vertraulich bezeichnete Unterlagen bedürfen vor der Weitergabe an Dritte unserer schriftlichen Zustimmung.
(3) Sofern wir Waren nach vom Vertragspartner übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen liefern, übernimmt der Auftraggeber dafür die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Soweit uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung oder Lieferung solcher Waren untersagen, sind wir ohne weitere Prüfung berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und vom Kunden bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber hat uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Technische Angaben, beispielsweise in Wort, Zahl oder Abbildung, über Leistungsdaten in unseren Prospekten, Zeichnungen oder Veröffentlichungen sind überschlägig ermittelte Werte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(5) Das unter Abs. 4 geregelte gilt entsprechend für Angaben zu Lieferterminen oder Produktionszeiträumen. Es handelt sich dabei um unverbindliche Richtwerte, die keine Ansprüche des Käufers begründen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich zugesagt werden.
(6) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bezüglich der in unserem Angebot aufgeführten Produkte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine geänderte Normung.
(7) Die im Internet aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein uns bindendes Angebot dar; sie sind vielmehr eine Aufforderung, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
(8) Mit der Bestellung einer Ware bzw. Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. Leistung erhalten zu wollen (Vertragsangebot i.S.v. § 145 BGB). Der Vertrag kommt erst durch unsere Bestätigung des jeweiligen Auftrages zustande. Maßgebend für das Vertragsverhältnis sind ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung sowie der Inhalt der in Bezug genommenen Vertragsbestandteile. Entsprechendes gilt für die Beauftragung mit sonstigen Lieferungen und Leistungen.
(9) Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisezzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen bzw. sonstigen Zahlungsaufforderungen sofort und ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig.
(3) Bei Verträgen mit einem Leistungsumfang von mehr als 5.000,00 EUR sind wir aufgrund des erheblichen Vorleistungsrisikos und insbesondere bei berechtigten Zweifeln an der Bonität des Vertragspartners berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 50% der Vergütung zu verlangen. Die Anzahlung ist sofort und ohne Abzug mit Rechnungsstellung fällig.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig frei verfügbar ist. Es gelten im Übrigen die betreffenden gesetzlichen Regelungen des Zahlungsverzugs. Der Vertragspartner kommt dementsprechend insbesondere in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.
(5) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Gegenansprüche wegen gesetzlicher Mängelgewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditfähigkeit des Vertragspartners sind wir berechtigt, unsere Forderung fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Zahlungsanspruchs, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Zahlungsanspruch nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Im Verhältnis zu Vertragspartnern, die keine Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt weiterhin folgendes: Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(c) Über eine Pfändung oder anderweitige Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu informieren.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 5 Leistungen des Vertragspartners/ Auftraggebers; Subunternehmer; Anordnungsrecht des Auftraggebers
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Vertragspartner, der unser Auftraggeber ist, folgende Leistungen:
(a) Die rechtzeitige und vollständige Übergabe sämtlicher für uns zur Planung und Durchführung unserer geschuldeten Leistungen benötigten Unterlagen (bspw. Bauentwürfe einschließlich sämtlicher Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen) sowie vertraglich beizustellenden Teile und Werkzeuge.
(b) Die Sicherstellung der rechtzeitigen Erbringung von Vorleistungen und Vorgewerken, die für unsere Leistungen erforderlich sind. (c) Die unverzügliche Genehmigung von sämtlichen genehmigungspflichtigen Unterlagen.
(d) Das rechtzeitige Zurverfügungstellen und die Sicherung der Baustelle, eines angemessenen Arbeitsraumes zur Leistungserbringung sowie der benötigten Plätze für Baustelleneinrichtungen und Lager.
(e) Die Gestellung der Gerüste und Arbeitsbühnen höher als 2 m, Hebezeuge und Sicherheitsvorrichtungen, die nach den örtlichen Verhältnissen und den gesetzlichen Bestimmungen und den gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften zur Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen erforderlich sind.
(2) Soweit der Vertragspartner den vorgenannten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, sind wir berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner gesondert in Rechnung zu stellen und eventuelle Termine neu festzulegen.
(3) Änderungen und/ oder Ergänzungen des uns übergebenen Bauentwurfs oder sonstiger Unterlagen werden erst nach vorheriger Einigung über die sich daraus ergebenden Anpassungen, insbesondere zu ersetzende Mehrkosten und Terminverschiebungen, wirksam. Als gesondert zu vergütende Änderungen und/ oder Ergänzungen gelten insbesondere Abweichungen der Fertigmaße von den in der Leistungsbeschreibung oder Zeichnung angegebenen Breiten und Höhen der Bauteile von mehr als 5% oder bei mehr als 50 mm sowie besondere Leistungen im Sinne der DIN 18355 Ziffer 4.2.
(4) Wir sind berechtigt, Leistungen aufgrund des Auftrages gegenüber dem Vertragspartner durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers ist dafür nicht erforderlich.
(5) Für die Anordnung von Leistungen aufgrund der Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder einer Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig wird, gelten soweit keine anderen vertraglichen Regelungen bestehen die gesetzlichen Regelungen gem. §§ 650b, 650c BGB mit der Maßgabe, dass uns der Vertragspartner die für die Änderung erforderliche Planung gemeinsam mit dem Änderungsbegehren zur Verfügung zu stellen hat, wenn wir die Planung nach dem Vertrag nicht bereits schulden. Solange uns die erforderliche Planung nicht vorliegt, sind wir nicht verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Ohne Vorlage der erforderlichen Planung ist der Vertragspartner nicht zur Anordnung berechtigt und es besteht für uns keine Pflicht, der Anordnung nachzukommen. Eine eigene Planung schulden wir insofern nicht und kann nicht vom Vertragspartner angeordnet werden. Zur Erstellung eines Angebotes über die Mehr- bzw. Mindervergütung steht uns eine angemessene Frist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände insbesondere des Umfangs der Änderung zu, die mindestens 10 Tage beträgt.
§ 6 Technische Hinweise und Beurteilungsmaßstab
(1) Unsere Leistungen erfolgen unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien, Richtlinien und Regeln der Technik. Bei der Ausführung gelten insbesondere folgende technische Regelwerke in der jeweils aktuellsten Fassung: Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren für Neubau und Renovierung (RAL Gütegemeinschaft Fenster und Türen e.V./ ift Institut für Fenstertechnik Rosenheim), Leitfaden Montage, Montagerichtlinien zu Fensterbänken, Montagerichtlinien zur Ausklinkung von Bordstücken bei Klinkerbauten, Richtlinien zur visuellen Beurteilung von Oberflächen (VFF-Merkblätter), Richtlinie zur visuellen Qualität von Glas.
(2) Bedingt durch die optimale Planparallelität von Floatglasscheiben kann es bei bestimmten Lichtverhältnissen zu optischen Erscheinungen kommen. Diese machen sich durch regenbogenartige Flecken, Bänder und Ringe bemerkbar, die beim Druck auf die Scheibe ihre Lage verändern (Interferenzen). Interferenzen sind rein physikalisch bedingte Lichtbrechungs- und Überlagerungserscheinungen. Interferenzen im Glas stellen keinen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen Mangel
(3) Soweit wir nicht die Montage oder den sonstigen Einbau schulden, übernehmen wir keine Haftung für den korrekten Einbau. Das Montagesystem wird von uns nicht vorgegeben und ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände durch den Vertragspartner selbst zu prüfen. Etwaige Montageanleitungen von uns im Internet, in unseren Prospekten oder sonstigen Kundeninformationen ersetzen keine Prüfung des erforderlichen Montagesystems im Einzelfall. Auf Nachfrage erteilen wir Hinweise zu dem erforderlichen Montagesystem bzw. erforderlichen Einstellarbeiten. Eine Planungsverantwortung ist damit im Übrigen nicht verbunden.
(4) Soweit wir unentgeltlich technische Hinweise geben oder beratend tätig sind und diese Hinweise oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgt dies und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Eine Planungsverantwortung ist damit nicht verbunden.
(5) Wir weisen den Vertragspartner ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei Fenstern und Türen um Bedienelemente handelt, die einer regelmäßigen Wartung bedürfen. Eine unterbliebene Wartung kann zu Funktionsbeeinträchtigungen führen. Weitergehende Informationen kann der Vertragspartner auf unserer Homepage sowie auf Nachfrage dazu erhalten.
§ 7 Lieferung, Termine, Abnahme und Annahmeverzug
(1) Soweit wir bei der Bestellung einen Liefertermin oder eine Lieferfrist angeben, handelt es sich um einen Richtwert (Circa- Angabe) und nicht um einen verbindlichen Vertragstermin. Liefer- bzw. Leistungstermine oder -fristen sind mindestens in Textform ausdrücklich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt, jedoch nicht bevor sämtliche technische Fragen endgültig geklärt sind. Soweit der Vertragspartner zur Leistung einer Anzahlung verpflichtet ist, beginnt die Frist zudem nicht, bevor die Anzahlung auf einem unserer Geschäftskonten eingegangen ist.
(2) Die Einhaltung der Lieferfristen bzw. Liefertermine setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und Vertragsobliegenheiten des Vertragspartners voraus. Das betrifft insbesondere die Klärung von technischen Fragen sowie die Freigabe der Werkplanung. Im Übrigen können wir – unbeschadet der Rechte aus Verzug – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
(3) Im Falle von höherer Gewalt, d.h. bei unvorhergesehenen Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich die Lieferfristen bzw. Liefertermine um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Ereignisse auf die Durchführung der geschuldeten Leistung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die höhere Gewalt bei einem Unterlieferanten oder sonstigem eingeschalteten Dritten vorliegt.
(4) Der Eintritt unseres Verzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.
(5) Eine förmliche Abnahme erfolgt nur dann, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde oder eine solche ausdrücklich verlangt wird. Soweit wir die Abnahme unserer Leistung verlangen, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Werktagen vorzunehmen. Der Vertragspartner darf die Abnahme nur unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigern.
(6) Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Abnahme nicht innerhalb der Frist gem. § 7 Abs. 4 nach, so gilt die erbrachte Leistung als abgenommen. Entsprechendes gilt, wenn keine Abnahme verlangt wird und die Fertigstellung der Leistungen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich angezeigt wurde. Dies gilt im Verhältnis zu einem Verbraucher nur dann, wenn er auf die Rechtsfolgen zuvor in Textform hingewiesen wurde.
(7) Verweigert der Vertragspartner die Abnahme, so gilt § 650g BGB über die Zustandsfeststellung. Ein offenkundiger Mangel liegt insofern dann vor, wenn er für den Vertragspartner unter Einbeziehung seiner Fachkunde ohne weiteres erkennbar ist.
(8) Teillieferungen und in sich abgeschlossene Teilleistungen sowie Teile einer Leistung, bei denen durch die weitere Ausführung des Auftrages die Prüfung nicht oder nur erschwert noch möglich ist, sind auf unser Verlangen hin gesondert abzunehmen.
(9) Wegen geringfügiger Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Abnahme unserer Leistungen nicht verweigert werden.
§ 8 Mängelgewährleistung und Verjährung
(1) Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen haften wir nach den folgenden Bestimmungen:
(a) Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Soweit Mängel bei der Durchführung einer Abnahme erkennbar waren, ist die spätere Rüge dieser Mängel ausgeschlossen.
(b) Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl zunächst nachzubessern oder nachzuliefern. Erst im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Die Gewährleistung entfällt jedoch, wenn der Vertragspartner ohne unsere vorherige Zustimmung die gelieferte Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.
(c) Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware oder Leistung zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. zugängig zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(d) Mängelansprüche bestehen nicht bei Problemen, die aus einer natürlichen Abnutzung, aus einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung und Pflege, aus einer übermäßigen Beanspruchung, aus der Verwendung ungeeigneter Pflegemittel, aus einer unsachgemäßen Lagerung sowie aus einer unzureichenden Beachtung von Verarbeitungs-, Verwendungs- und Wartungshinweisen resultieren. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen keine Mängelansprüche.
(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln von uns erbrachter Lieferungen oder Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr, soweit nicht ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk, Sachen für Bauwerke) oder des § 634a Abs. 1 BGB (Bauwerke oder Werke deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen besteht) vorliegt. In den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie § 634a Abs. 1 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes sowie Verjährungsfristen bei arglistiger Täuschung bleiben hiervon unberührt.
(3) Soweit wir im Rahmen der Anzeige eines Mangels eine Untersuchung des gerügten Mangels vornehmen und sich hierbei ergibt, dass es sich tatsächlich nicht um einen von uns zu vertretenden Mangel handelt, hat der Vertragspartner die mit der Untersuchung des behaupteten Mangels entstandenen Kosten zu tragen. Die Vergütungspflicht bestimmt sich nach dem zeitlichen Aufwand und den sonstigen angefallenen Kosten, insbesondere den Fahrtkosten. Die Kosten werden mit 65,00 € je Stunde und Mitarbeiter sowie 0,30 € je gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt.
§ 9 Allgemeiner Haftungsausschluss
(1) Soweit sich aus den vorliegenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unserenVertragspartnern. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Sie gelten nachrangig gegenüber spezielleren Vereinbarungen zwischen den Parteien.
(2) Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Sie beruhen auf den Vorgaben des Käufers und stehen unter Vorbehalt in Bezug auf die tatsächliche und technische Machbarkeit.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Als vertraulich bezeichnete Unterlagen bedürfen vor der Weitergabe an Dritte unserer schriftlichen Zustimmung.
(3) Sofern wir Waren nach vom Vertragspartner übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen liefern, übernimmt der Auftraggeber dafür die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Soweit uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung oder Lieferung solcher Waren untersagen, sind wir ohne weitere Prüfung berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und vom Kunden bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen Schadensersatz zu verlangen. Der Auftraggeber hat uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Technische Angaben, beispielsweise in Wort, Zahl oder Abbildung, über Leistungsdaten in unseren Prospekten, Zeichnungen oder Veröffentlichungen sind überschlägig ermittelte Werte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(5) Das unter Abs. 4 geregelte gilt entsprechend für Angaben zu Lieferterminen oder Produktionszeiträumen. Es handelt sich dabei um unverbindliche Richtwerte, die keine Ansprüche des Käufers begründen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich zugesagt werden.
(6) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bezüglich der in unserem Angebot aufgeführten Produkte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine geänderte Normung.
(7) Die im Internet aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein uns bindendes Angebot dar; sie sind vielmehr eine Aufforderung, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
(8) Mit der Bestellung einer Ware bzw. Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. Leistung erhalten zu wollen (Vertragsangebot i.S.v. § 145 BGB). Der Vertrag kommt erst durch unsere Bestätigung des jeweiligen Auftrages zustande. Maßgebend für das Vertragsverhältnis sind ausschließlich der Inhalt unserer Auftragsbestätigung sowie der Inhalt der in Bezug genommenen Vertragsbestandteile. Entsprechendes gilt für die Beauftragung mit sonstigen Lieferungen und Leistungen.
(9) Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisezzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen bzw. sonstigen Zahlungsaufforderungen sofort und ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig.
(3) Bei Verträgen mit einem Leistungsumfang von mehr als 5.000,00 EUR sind wir aufgrund des erheblichen Vorleistungsrisikos und insbesondere bei berechtigten Zweifeln an der Bonität des Vertragspartners berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 50% der Vergütung zu verlangen. Die Anzahlung ist sofort und ohne Abzug mit Rechnungsstellung fällig.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig frei verfügbar ist. Es gelten im Übrigen die betreffenden gesetzlichen Regelungen des Zahlungsverzugs. Der Vertragspartner kommt dementsprechend insbesondere in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.
(5) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Gegenansprüche wegen gesetzlicher Mängelgewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditfähigkeit des Vertragspartners sind wir berechtigt, unsere Forderung fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Zahlungsanspruchs, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Zahlungsanspruch nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Im Verhältnis zu Vertragspartnern, die keine Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt weiterhin folgendes: Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(c) Über eine Pfändung oder anderweitige Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu informieren.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 5 Leistungen des Vertragspartners/ Auftraggebers; Subunternehmer; Anordnungsrecht des Auftraggebers
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Vertragspartner, der unser Auftraggeber ist, folgende Leistungen:
(a) Die rechtzeitige und vollständige Übergabe sämtlicher für uns zur Planung und Durchführung unserer geschuldeten Leistungen benötigten Unterlagen (bspw. Bauentwürfe einschließlich sämtlicher Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen) sowie vertraglich beizustellenden Teile und Werkzeuge.
(b) Die Sicherstellung der rechtzeitigen Erbringung von Vorleistungen und Vorgewerken, die für unsere Leistungen erforderlich sind. (c) Die unverzügliche Genehmigung von sämtlichen genehmigungspflichtigen Unterlagen.
(d) Das rechtzeitige Zurverfügungstellen und die Sicherung der Baustelle, eines angemessenen Arbeitsraumes zur Leistungserbringung sowie der benötigten Plätze für Baustelleneinrichtungen und Lager.
(e) Die Gestellung der Gerüste und Arbeitsbühnen höher als 2 m, Hebezeuge und Sicherheitsvorrichtungen, die nach den örtlichen Verhältnissen und den gesetzlichen Bestimmungen und den gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften zur Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen erforderlich sind.
(2) Soweit der Vertragspartner den vorgenannten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, sind wir berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner gesondert in Rechnung zu stellen und eventuelle Termine neu festzulegen.
(3) Änderungen und/ oder Ergänzungen des uns übergebenen Bauentwurfs oder sonstiger Unterlagen werden erst nach vorheriger Einigung über die sich daraus ergebenden Anpassungen, insbesondere zu ersetzende Mehrkosten und Terminverschiebungen, wirksam. Als gesondert zu vergütende Änderungen und/ oder Ergänzungen gelten insbesondere Abweichungen der Fertigmaße von den in der Leistungsbeschreibung oder Zeichnung angegebenen Breiten und Höhen der Bauteile von mehr als 5% oder bei mehr als 50 mm sowie besondere Leistungen im Sinne der DIN 18355 Ziffer 4.2.
(4) Wir sind berechtigt, Leistungen aufgrund des Auftrages gegenüber dem Vertragspartner durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers ist dafür nicht erforderlich.
(5) Für die Anordnung von Leistungen aufgrund der Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder einer Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig wird, gelten soweit keine anderen vertraglichen Regelungen bestehen die gesetzlichen Regelungen gem. §§ 650b, 650c BGB mit der Maßgabe, dass uns der Vertragspartner die für die Änderung erforderliche Planung gemeinsam mit dem Änderungsbegehren zur Verfügung zu stellen hat, wenn wir die Planung nach dem Vertrag nicht bereits schulden. Solange uns die erforderliche Planung nicht vorliegt, sind wir nicht verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Ohne Vorlage der erforderlichen Planung ist der Vertragspartner nicht zur Anordnung berechtigt und es besteht für uns keine Pflicht, der Anordnung nachzukommen. Eine eigene Planung schulden wir insofern nicht und kann nicht vom Vertragspartner angeordnet werden. Zur Erstellung eines Angebotes über die Mehr- bzw. Mindervergütung steht uns eine angemessene Frist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände insbesondere des Umfangs der Änderung zu, die mindestens 10 Tage beträgt.
§ 6 Technische Hinweise und Beurteilungsmaßstab
(1) Unsere Leistungen erfolgen unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien, Richtlinien und Regeln der Technik. Bei der Ausführung gelten insbesondere folgende technische Regelwerke in der jeweils aktuellsten Fassung: Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren für Neubau und Renovierung (RAL Gütegemeinschaft Fenster und Türen e.V./ ift Institut für Fenstertechnik Rosenheim), Leitfaden Montage, Montagerichtlinien zu Fensterbänken, Montagerichtlinien zur Ausklinkung von Bordstücken bei Klinkerbauten, Richtlinien zur visuellen Beurteilung von Oberflächen (VFF-Merkblätter), Richtlinie zur visuellen Qualität von Glas.
(2) Bedingt durch die optimale Planparallelität von Floatglasscheiben kann es bei bestimmten Lichtverhältnissen zu optischen Erscheinungen kommen. Diese machen sich durch regenbogenartige Flecken, Bänder und Ringe bemerkbar, die beim Druck auf die Scheibe ihre Lage verändern (Interferenzen). Interferenzen sind rein physikalisch bedingte Lichtbrechungs- und Überlagerungserscheinungen. Interferenzen im Glas stellen keinen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen Mangel
(3) Soweit wir nicht die Montage oder den sonstigen Einbau schulden, übernehmen wir keine Haftung für den korrekten Einbau. Das Montagesystem wird von uns nicht vorgegeben und ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände durch den Vertragspartner selbst zu prüfen. Etwaige Montageanleitungen von uns im Internet, in unseren Prospekten oder sonstigen Kundeninformationen ersetzen keine Prüfung des erforderlichen Montagesystems im Einzelfall. Auf Nachfrage erteilen wir Hinweise zu dem erforderlichen Montagesystem bzw. erforderlichen Einstellarbeiten. Eine Planungsverantwortung ist damit im Übrigen nicht verbunden.
(4) Soweit wir unentgeltlich technische Hinweise geben oder beratend tätig sind und diese Hinweise oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgt dies und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Eine Planungsverantwortung ist damit nicht verbunden.
(5) Wir weisen den Vertragspartner ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei Fenstern und Türen um Bedienelemente handelt, die einer regelmäßigen Wartung bedürfen. Eine unterbliebene Wartung kann zu Funktionsbeeinträchtigungen führen. Weitergehende Informationen kann der Vertragspartner auf unserer Homepage sowie auf Nachfrage dazu erhalten.
§ 7 Lieferung, Termine, Abnahme und Annahmeverzug
(1) Soweit wir bei der Bestellung einen Liefertermin oder eine Lieferfrist angeben, handelt es sich um einen Richtwert (Circa- Angabe) und nicht um einen verbindlichen Vertragstermin. Liefer- bzw. Leistungstermine oder -fristen sind mindestens in Textform ausdrücklich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt, jedoch nicht bevor sämtliche technische Fragen endgültig geklärt sind. Soweit der Vertragspartner zur Leistung einer Anzahlung verpflichtet ist, beginnt die Frist zudem nicht, bevor die Anzahlung auf einem unserer Geschäftskonten eingegangen ist.
(2) Die Einhaltung der Lieferfristen bzw. Liefertermine setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und Vertragsobliegenheiten des Vertragspartners voraus. Das betrifft insbesondere die Klärung von technischen Fragen sowie die Freigabe der Werkplanung. Im Übrigen können wir – unbeschadet der Rechte aus Verzug – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
(3) Im Falle von höherer Gewalt, d.h. bei unvorhergesehenen Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich die Lieferfristen bzw. Liefertermine um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Ereignisse auf die Durchführung der geschuldeten Leistung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die höhere Gewalt bei einem Unterlieferanten oder sonstigem eingeschalteten Dritten vorliegt.
(4) Der Eintritt unseres Verzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.
(5) Eine förmliche Abnahme erfolgt nur dann, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde oder eine solche ausdrücklich verlangt wird. Soweit wir die Abnahme unserer Leistung verlangen, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Werktagen vorzunehmen. Der Vertragspartner darf die Abnahme nur unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigern.
(6) Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Abnahme nicht innerhalb der Frist gem. § 7 Abs. 4 nach, so gilt die erbrachte Leistung als abgenommen. Entsprechendes gilt, wenn keine Abnahme verlangt wird und die Fertigstellung der Leistungen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich angezeigt wurde. Dies gilt im Verhältnis zu einem Verbraucher nur dann, wenn er auf die Rechtsfolgen zuvor in Textform hingewiesen wurde.
(7) Verweigert der Vertragspartner die Abnahme, so gilt § 650g BGB über die Zustandsfeststellung. Ein offenkundiger Mangel liegt insofern dann vor, wenn er für den Vertragspartner unter Einbeziehung seiner Fachkunde ohne weiteres erkennbar ist.
(8) Teillieferungen und in sich abgeschlossene Teilleistungen sowie Teile einer Leistung, bei denen durch die weitere Ausführung des Auftrages die Prüfung nicht oder nur erschwert noch möglich ist, sind auf unser Verlangen hin gesondert abzunehmen.
(9) Wegen geringfügiger Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann die Abnahme unserer Leistungen nicht verweigert werden.
§ 8 Mängelgewährleistung und Verjährung
(1) Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen haften wir nach den folgenden Bestimmungen:
(a) Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Soweit Mängel bei der Durchführung einer Abnahme erkennbar waren, ist die spätere Rüge dieser Mängel ausgeschlossen.
(b) Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl zunächst nachzubessern oder nachzuliefern. Erst im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Die Gewährleistung entfällt jedoch, wenn der Vertragspartner ohne unsere vorherige Zustimmung die gelieferte Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.
(c) Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware oder Leistung zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. zugängig zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(d) Mängelansprüche bestehen nicht bei Problemen, die aus einer natürlichen Abnutzung, aus einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung und Pflege, aus einer übermäßigen Beanspruchung, aus der Verwendung ungeeigneter Pflegemittel, aus einer unsachgemäßen Lagerung sowie aus einer unzureichenden Beachtung von Verarbeitungs-, Verwendungs- und Wartungshinweisen resultieren. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen keine Mängelansprüche.
(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln von uns erbrachter Lieferungen oder Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr, soweit nicht ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk, Sachen für Bauwerke) oder des § 634a Abs. 1 BGB (Bauwerke oder Werke deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen besteht) vorliegt. In den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie § 634a Abs. 1 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes sowie Verjährungsfristen bei arglistiger Täuschung bleiben hiervon unberührt.
(3) Soweit wir im Rahmen der Anzeige eines Mangels eine Untersuchung des gerügten Mangels vornehmen und sich hierbei ergibt, dass es sich tatsächlich nicht um einen von uns zu vertretenden Mangel handelt, hat der Vertragspartner die mit der Untersuchung des behaupteten Mangels entstandenen Kosten zu tragen. Die Vergütungspflicht bestimmt sich nach dem zeitlichen Aufwand und den sonstigen angefallenen Kosten, insbesondere den Fahrtkosten. Die Kosten werden mit 65,00 € je Stunde und Mitarbeiter sowie 0,30 € je gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt.
§ 9 Allgemeiner Haftungsausschluss
(1) Soweit sich aus den vorliegenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist